Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Für Lieferungen gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tresolar AG (nachfolgend TRESOLAR genannt), soweit keine abweichenden Vereinbarungen zwischen der Kundschaft (Käuferschaft) und der TRESOLAR schriftlich getroffen werden.

2. Vertragsabschluss
Mit Abschluss des Vertrages erkennt die Kundschaft diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die vertragliche Bindung der TRESOLAR entsteht erst, nachdem eine schriftliche Bestätigung der TRESOLAR abgegeben worden ist. Von dieser schriftlichen Bestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die TRESOLAR.

3. Verwendung Bildmaterial vom Objekt für Werbezwecke
Wir erlauben uns jeweils, unsere Arbeiten fotografisch festzuhalten und die Bilder von Fall zu Fall zum Beispiel in Inseraten oder auf unserer Homepage als Werbemittel zu verwenden, wozu wir jedoch Ihr ausdrückliches Einverständnis benötigen. Wir ersuchen Sie deshalb höflich, die Verwendung der fotografischen Aufnahmen zur Werbung zu erlauben. Damit Ihre Privatsphäre durch unsere Einbindung in unsere Homepage keinesfalls verletzt wird, verwenden wir keine Namenangaben. Was den Aussenbereich betrifft, wird die Art des Auftrages mit Strasse, Hausnummer und Ort aufgeführt. Mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag sind Sie mit unserer Bitte einverstanden und erlauben uns die Verwendung des Bildmaterials.

4. Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit
4.1 Die Offerten der TRESOLAR haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten und Zulieferanten der TRESOLAR bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an der Kundschaft weiterübertragen. Die offerierten Mengen sind approximativ. Die Arbeiten werden nach genauem Ausmass verrechnet. Die Anzahl Module in der Offerte basieren auf den vorhandenen Angaben von Plänen oder Fotos. Solange das Dach nicht genau ausgemessen wurde, kann die Modulanzahl noch variieren.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Eintreffens der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Kundschaft bei der TRESOLAR. Stimmt die TRESOLAR nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen. Die TRESOLAR lehnt jede Haftung für allfällige Lieferverzögerungen ab. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen, ungeachtet der zugrunde liegenden Ursachen für Verzögerungen, sind ausgeschlossen.

4.3 Die Lieferung der Anlagenkomponenten erfolgt frei Haus, sofern mit LKW zustellbar. Für Sondersendungen erfolgt die volle Frachtbelastung.

5. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen bei Eintreffen bzw. Deponierung der Anlagekomponenten auf der Baustelle auf den Käufer/ die Kundschaft über. Wird der Versand der Produkte aus Gründen verzögert oder verunmöglicht, die die TRESOLAR nicht zu vertreten hat, werden die Produkte auf Rechnung und Gefahr der Kundschaft eingelagert.

6. Zahlungskonditionen
6.1 Für die Leistungen und Lieferungen der TRESOLAR gelten verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt die Kundschaft.

6.2 Erhöhen sich die Preise für Materialien und Transporte gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage der Auftragsbestätigung, so ist TRESOLAR berechtigt, der Kundschaft, die sich aus der Teuerung ergebenden Mehrpreise gegenüber der Auftragsbestätigung, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, falls für Regiearbeiten oder falls ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.

6.3 Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen, sofern nicht besondere Bedingungen schriftlich vereinbart werden:
· 40 % bei Auftragserteilung
· 40 % bei Lieferbereitschaft (in der Regel ca. 2 Wochen vor Lieferung)
· 10 % 10 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage
· 10 % 30 Tage nach Übergabe/Instruktion nach Unterzeichnung des Werkvertrages und Beginn des Projektengineering wird die erste Akontozahlung ausgelöst. Verhindert eine bauseitige Leistung (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung, unter Rückbehalt der nicht erfolgten Leistungen, trotzdem zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht termingerecht, schuldet die Kundschaft zusätzlich einen Verzugszins von 5% p.a. bzw. die TRESOLAR macht Mahngebühren geltend.

7. Garantie / Haftung
7.1 Die TRESOLAR gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährte Produktgarantie an die Kundschaft weiter. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung des Materials oder bei schlüsselfertigen Anlagen mit der ersten Inbetriebnahme der Anlage. Erfolgt die Inbetriebnahme, mit Rückmeldung des Inbetriebnahme-Datums an die TRESOLAR, innerhalb von 2 Monaten ab Lieferdatum, wird die Garantiedauer ab der Inbetriebnahme gerechnet.

7.2 Die von der TRESOLAR gelieferten Komponenten müssen nachweisbar wegen mangelhafter Ausführung unbrauchbar sein oder in ihrer Tauglichkeit, Leistung und Eigenschaft erheblich beeinträchtigt sein. Die Feststellung solcher Mängel ist der TRESOLAR unverzüglich schriftlich zu melden.

7.3 Von der Garantie ausgenommen sind aus folgenden Gründen entstandene Schäden: Nichtbeachten technischer Richtlinien des Lieferanten, höhere Gewalt, ungeeignete und unsachgemässe Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse Nichtbeachten von Empfehlungen der TRESOLAR zu Dachbegrünung, Absturzsicherungen oder Schneefangsystemen.

7.4 Ebenfalls keine Garantie- oder Austausch-Ansprüche können gestellt werden, wenn sich Oberflächen von Solarmodulen im Laufe der Zeit unterschiedlich verfärben; dies kann z.B. geschehen, wenn Module aus unterschiedlichen Produktionszyklen angeliefert werden, worauf die TRESOLAR jedoch keinen direkten Einfluss hat. Explizit sei erwähnt, dass die vorerwähnten Verfärbungen keinen Einfluss auf Minder-Erträge bzw. -Leistung der Module haben.

7.5 Sofern durch die Kundschaft eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, ist die Haftung der TRESOLAR vollumfänglich ausgeschlossen.

7.6 Die Photovoltaikanlage ist Bestandteil des Gebäudes und muss bei der Gebäudeversicherung angemeldet werden.

8. Verrechnungsverbot
Die Kundschaft ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen.

9. Beratung
Die Kundschaft ist verpflichtet, der TRESOLAR alle Informationen, die für die Planung, die Installation und den Betrieb der Anlagen notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Eine Haftung der TRESOLAR für Empfehlungen und Beratungen wird ausgeschlossen.

10. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen
10.1 Die Kundschaft ist verpflichtet, die örtlichen Bewilligungsverfahren für die Photovoltaikanlage abzuwickeln und den Antrag für die Bewilligungen einzureichen, falls nicht in der Auftragsbestätigung anders abgemacht. Die entstandenen Kosten trägt der Käufer.

10.2 Es ist Aufgabe des Käufers, allfällige Subventionsmöglichkeiten vor der Lieferung/Montage abzuklären und notwendige Subventionsgesuche einzureichen, falls nicht in der Auftragsbestätigung anders abgemacht.

10.3 Ferner übernimmt die TRESOLAR keine Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache der Kundschaft und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

10.4 Die von der TRESOLAR gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden.

10.5 Eventuelle Gebühren sind bauseits, falls nicht in der Auftragsbestätigung anders abgemacht.

11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung einschliesslich aller Nebenforderungen bleibt die Ware im Eigentum der TRESOLAR. Sie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt registrieren zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff in die Eigentumsrechte der TRESOLAR, so hat die Kundschaft die TRESOLAR sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräusserung gilt der erzielte Erlös als im Voraus an die TRESOLAR abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungsansprüche der TRESOLAR.

12. Annullierung
Die Annullierung von Aufträgen setzt das ausdrückliche, schriftliche Einverständnis der TRESOLAR voraus. Die TRESOLAR behält sich die Geltendmachung von Schadenansprüchen im Falle von Auftragsannullierungen vor.
Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung.
Die TRESOLAR behält sich das Recht vor, von Lieferverpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die Zahlungsfähigkeit der Kundschaft wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert, als es der TRESOLAR bei der Bestellung bekannt war.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zug. Es ist der TRESOLAR freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz bzw. Wohnsitz der Kundschaft anzurufen.

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